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Timo Abt
Lausheimerstr. 5
88630Pfullendorf

Tel.:07552-938917
Fax:07552-938918

Informationen

Arbeitssicherheit  
Gesunde und motivierte Mitarbeiter sind ein Anliegen jedes Unternehmens.
Eine Voraussetzung dazu sind sichere und gesunde Arbeitsplätze.
Wir leisten bei der Beurteilung und Einrichtung solcher Arbeitsplätze wertvolle Hilfe. Wir sind kompetente Ansprechpartner für Unternehmer und Mitarbeiter in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Geregelt ist die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung in der reformierten Unfallverhütungsvorschrift.

Am 1. Januar 2011 haben sich die Vorgaben zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Betrieben geändert. Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) ist bei allen Berufsgenossenschaften und bei dem überwiegenden Teil der Unfallkassen in Kraft getreten und löst die BGV A2/GUV-V A2 und die GUV-V A 6/7 ab. Zum 1. April 2011 wird voraussichtlich bei nahezu allen Unfallkassen die Vorschrift in Kraft treten. Damit gibt es erstmals für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).


Die Grundprinzipien der DGUV Vorschrift 2


Ein durchgängiges Prinzip der Betreuung der Betriebe aller Betriebsgrößen ist die Einteilung der Betriebsarten in 3 Betreuungsgruppen, die am Gefährdungspotenzial, den betrieblichen Gegebenheiten und den Betreuungserfordernissen ausgerichtet sind.
Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten umfasst die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Gesamtbetreuung die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung. Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem ASiG, die unabhängig von Art und Größe des Betriebs anfallen. Deshalb werden hier die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr vorgegeben. Die spezifischen Aspekte der Betreuung nach dem ASiG, die sich z. B. aus der Art und Größe des Betriebs ergeben, sind Gegenstand des betriebsspezifischen Teils der Betreuung. Inhalt und Umfang dieses Teils der Betreuung werden jedoch vom Betrieb selbst ermittelt. Dies garantiert, dass die Betreuung der jeweiligen betrieblichen Situation angepasst ist.
Zudem hat der Unternehmer die Möglichkeit, ein alternatives Betreuungsmodell zu wählen. Das ist nach Festlegung des Unfallversicherungsträgers in Betrieben bis zu max. 50 Beschäftigten möglich - egal ob im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Schließlich gelten für Kleinstbetriebe bis zu 10 Beschäftigten spezielle Betreuungsregelungen ohne feste Einsatzzeiten.
Die Regelungen der   DGUV Vorschrift 2  vereinheitlichen die Betreuungsanforderungen innerhalb des gewerblichen Sektors sowie zwischen gewerblichem und öffentlichem Bereich und stellen sicher, dass gleichartige Betriebe auch gleich behandelt werden und der Betreuungsumfang nicht mehr differiert. So unterliegen z. B. Krankenhäuser, Kindertagesstätten oder Flughäfen jetzt denselben Betreuungsanforderungen, gleichgültig ob in privater oder öffentlicher Trägerschaft. Insgesamt ist also ein einheitliches Grundschema für Betriebe aller Größen gegeben.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)

In der Baustellenverordnung wird die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen geregelt. Je nach Größe der Baustelle, Anzahl der Beschäftigten und Dauer der Arbeiten werden unterschiedliche Anforderungen gestellt. Auch besonders gefährliche Arbeiten sind gesondert zu beachten.
Für alle Baustellen,  deren voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftige gleichzeitig tätig werden, oder deren Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, einschließlich Arbeiten gefährlicher Art, tritt die Baustellenverordnung in Kraft.
Die Pflichten aus der Baustellenverordnung  treffen primär den Bauherren. Der Bauherr kann die Wahrnehmung der Verpflichtungen aber auf einen Dritten, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo), übertragen. Der SiGeKo soll für die Koordination aller Sicherheitsbelange in Planung und Ausführung der Baustelle sorgen. Zu seinen Pflichten zählt u.a. die Erstellung und Fortschreibung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen.

 

Gefährdungsbeurteilungen / Gefährdungsbeurteilung

Jeder Arbeitgeber muss die Gefährdungen und Belastungen im Zusammenhang mit der Arbeit ermitteln, beurteilen und geeignete Maßnahmen gegen die festgestellten Gefahren festlegen.
 
Gefährdungsbeurteilungen / Gefährdungsbeurteilung
Dies muss in Folge in den so genannten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten“ festgehalten und bei Bedarf den Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
Grundidee der Gefährdungsbeurteilungen / Gefährdungsbeurteilung ist es, dass sich Arbeitgeber eigenverantwortlich und innovativ um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer kümmern – bevor etwas passiert!

Die Gefährdungsbeurteilungen/Gefährdungsbeurteilung soll dabei helfen, die Sicherheit der Arbeitnehmer als natürlichen Bestandteil der Betriebskultur zu etablieren.
Mit der Neuregelung der Betriebssicherheitsverordnung soll die Eigenverantwortung des Unternehmers gestärkt werden. Das bedeutet: Er kann und muss vieles anhand der individuellen Betriebsbedingungen selbst regeln, was früher in Vorschriften festgelegt war.
 

Dazu ist eine Gefährdungsbeurteilungen/Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die auch die Bereitstellung und Benutzung aller Arbeitsmittel einschließt. Als Arbeitsmittel gelten hierbei Maschinen, Anlagen, Geräte und Werkzeuge. In der BetrSichV Anhang 1 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs.1 Nr. 2 und BGBl. I 2002, 3789 – 3793 wird dies noch einmal näher beschrieben.

 
Die Gefährdungsbeurteilungen wurden konkretisiert. Bei der Erstellung sind unter anderem zu berücksichtigen, § 5 ArbSchG, die Anhänge 1 bis 5 BetrSichV, § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV).
Bei den Gefährdungsbeurteilungen/Gefährdungsbeurteilung sind zusätzlich die Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV).

Gefahrstoffe
Ab 1.1.2005 gilt die neue Gefahrstoffverordnung:
 
Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien:
 
Das Bundesgesetzblatt 2004 Teil 1 Nr. 74 hat die neue Gefahrstoffverordnung verkündigt. Sie wird zum 1.1.2005 in Kraft treten. Bisher steht die Gefahrstoffverordnung im Bundesgesetzblatt online nur als „Leseversion“ zur Verfügung. Sie können die Gefahrstoffverordnung als Beschlussvorlage auf den Seiten des Bundesrates nachlesen. … zur Verordnung der Bundesregierung

Inhaltsübersicht Gefahrstoffverordnung:

  * Abschnitte
  * Anwendungen und Begriffsbestimmungen, §§ 1 – 3
  * Gefahrstoffinformationen, §§ 4 – 6
  * Allgemeine Schutzmaßnahmen, §§ 7 – 9
  * Ergänzende Schutzmaßnahmen, §§ 10 – 17
  * Verbote und Beschränkungen, § 18
  * Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften, §§ 19 – 22
  * Ordnungswidrigkeiten und Straftaten §§ 23 – 26
  * Anhänge
  * In Bezug genommene Richtlinien der EG
  * Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung
  * Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
  * Herstellungs- und Verwendungsverbote
  * Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Inhaltliche Schwerpunkte der neuen Gefahrstoffverordnung:
 
Gefährdungsbeurteilung und Informationsbeschaffung als durch den Arbeitgeber zentrale Instrumente zur Einstufung von Tätigkeiten
Schutzstufenkonzept mit 4 Stufen in Abhängigkeit von den Gefährlichkeitsmerkmalen des Stoffes und der Tätigkeit risikobezogene Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) ersetzen die bisherigen technisch begründeten Grenzwerte
Ausdehnung der arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Beratungen

Betriebsanweisung / Unterweisung:
Es gehört weiterhin zur Pflicht der Arbeitgeber, für Tätigkeiten ab der Schutzstufe 2 Betriebsanweisungen zu erstellen und die Beschäftigten anhand dieser zu unterweisen.

Gefahrstoffverzeichnis:

Die Anforderungen an das Gefahrstoffkataster, das für alle Stoffe ab der Schutzstufe 2 zumindest mit der Bezeichnung der Stoffe und dem Hinweis auf das Sicherheitsdatenblatt zu führen ist, sind in der neuen Gefahrstoffverordnung (noch) nicht weiter konkretisiert. Das Gefahrstoffverzeichnis ist allen betroffenen Beschäftigten und den Mitarbeitervertretungen (Personal- und Betriebsräte) zugänglich zu machen.

Wir haben eine langjährige Erfahrung in der Ermittlung von Gefahrstoffen sowie in der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen am Arbeitsplatz. Wir erstellen das Gefahrstoffverzeichnis und die zugehörigen Betriebsanweisungen für Arbeitsbereiche, in denen der Gefahrstoff gehandhabt wird.
Wir erstellen für Sie individuelle Betriebsanweisungen anhand des Gefahrstoffverzeichnis. Wir führen für Sie die Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten durch.

Mitarbeiterunterweisungen

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dem Arbeitgeber vor, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Dabei hat die Unterweisung Anweisungen und Erläuterungen zu beinhalten, die auf den Arbeitsplatz bzw. den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Ebenso verpflichtet § 4 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) und der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV § 9 den Unternehmer, seine Mitarbeiter vor Aufnahme einer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen.
Wir führen für Sie die Unterweisung „vor Ort“ in Ihrem Betrieb durch. Die zu behandelnden Unterweisungsthemen ergeben sich aus den betrieblichen Gegebenheiten.

Allgemeine Themen bzw. Unterweisungsinhalte sind z.B.:

  • Rechte und Pflichten der Mitarbeiter
  • Verkehrssicherheit
  • Persönliche Schutzausrüstungen
  • Verhalten bei Unfällen
  • Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen und Verhalten im Brandfall
  • Erste Hilfe (Einrichtungen und Organisation)
  • Alkohol am Arbeitsplatz
  • Ordnung und Sauberkeit
  • Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, wie z.B. durch Über- und Unterforderung, psychische Belastungen, Organisation der Arbeitsabläufe

Betriebsspezifische Themen können z.B. sein:

  • Umgang mit Gefahrstoffen
  • Umgang mit Maschinen
  • Transportarbeiten
  • Elektrische Betriebsmittel
  • Lärm
  • Schweißen und Schneiden
  • Anschlagen von Lasten
  • hochgelegene Arbeitsplätze
  • Hautschutz, Hautpflege, Hautreinigung

Betriebssicherheitsverordnung
§ 9 (1) Unterrichtung und Unterweisung:

Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen, und soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen.
Die Betriebsanweisungen müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.

Brandschutzbeauftragter

Der Brandschutzbeauftragte sollte den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes (Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter) als zentraler Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen im Betrieb beraten und unterstützen. Dabei sollte er als sogenannte Stabsfunktion direkt dem Unternehmer/Arbeitgeber beratend zur Seite stehen. Der Brandschutzbeauftragte ist in der Regel daher kein Linienvorgesetzter und nicht weisungsbefugt.

Die Aufgabenliste der vfdb 12/09-01:2009-03 beschreibt eine ausschließlich beratende und koordinierende Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten:

Unsere Leistungen als Externer Brandschutzbeauftragter

  • Das Aufstellen von Brandschutzordnungen
  • Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben (z.B. Alarm- und Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne, Regelungen bei Heißarbeiten usw.)
  • Die Ausbildung von Mitarbeitern, wie z.B. Brandschutzhelfern, unterwiesenen Personen usw.
  • Die Überwachung der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegeplänen
  • Das Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren
  • Die Teilnahme an bzw. Durchführung von Brandschutzbegehungen
  • Die Mitarbeit und Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen
  • Die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden, der Feuerwehr und den Feuerversicherern

Wir bieten Ihnen eine bedarfsgerechte Erstellung von Brandschutzkonzepten unter Berücksichtigung der für Ihr Unternehmen geltenden Vorschriften. Unser Dienstleistungsangebot reicht vom Aufstellen von Brandschutzordnungen über Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren bis hin zur Ausbildung Ihrer Mitarbeiter.

OHSAS 18001 Gesundheits- und Arbeitsschutzmanagement am Arbeitsplatz

Die Globalisierung der Märkte fordert von international tätigen Unternehmen, ihre Kompetenz auch nach außen zu präsentieren. Dazu gehört neben der Zertifizierung eines Qualitäts- und Umweltmanagementsystems auch der Nachweis über ein erfolgreich eingeführtes Arbeitsschutzmanagementsystem.
Hier bietet sich die Zertifizierung nach der Spezifikation OHSAS 18001 (Occupational Health- and Safety Assessment Series) an.
Durch ihre Prozessorientierung lässt sich die Spezifikation OHSAS 18001 mühelos in ein Qualitäts- und/oder Umweltmanagementsystem einbauen.
Ihr Unternehmen steht nun vor der Aufgabe, diese Ansätze zu vereinen und geeignete Maßnahmen einzuleiten. Sie müssen ein System finden, mit dem Sie Sicherheit und Gesundheitsschutz wie einen Qualitätsstandard planen, organisieren und konsequent betreiben können. Dabei sollte aber der Aufwand ein für Ihren Betrieb akzeptables Maß nicht überschreiten.
Gerne beraten wir Sie bei der Einführung und Zertifizierung in Zusammenarbeit mit einer akkreditierten Zertifizierungsstelle.

 


GHS – Globally Harmonised System

Mit in Kraft treten der neuen europäischen GHS-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen vom 20. Januar 2009 (EG) Nr. 1272/2008 wird diesem Umstand Rechnung getragen. Die bisherige europäische Stoffrichtlinie 67/548/EWG sowie die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG werden mit der GHS-Verordnung (auch CLP-Verordnung genannt - CLP steht für Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) ab 2015 vollständig ersetzt. In der Gefahrstoffverordnung werden allerdings die Bezüge auf die Richtlinien bis zum außer Kraft treten beibehalten. Den Begriff „Zubereitung“ wird es zukünftig nicht mehr geben, GHS bezeichnet diese als „Gemische“.
Ziel ist es, durch die Verwendung international vereinbarter Einstufungskriterien und einheitlicher Elemente für die Kennzeichnung den Umwelt- und Gesundheitsschutz in der gesamten Welt zu verbessern und Handelshemmnisse abzubauen. Allerdings werden einige Stoffe mit GHS strenger als bisher eingestuft.  
Die neuen Gefahren-Piktogramme sind rotumrandete Rauten mit schwarzem Symbol auf weißem Grund. Innerhalb der Raute werden durch Symbole die Hauptgefahrenklassen dargestellt. Zusätzlich wird ein Signalwort wie „Gefahr“ oder „Achtung“ mit abgebildet. Diese Darstellung einer Gefahr ist uns aus dem Transport gefährlicher Güter bereits bekannt.
Seit 20. Januar 2009 können Gefahrstoffe nach dem Global Harmonisierten System eingestuft und gekennzeichnet werden. Ab Dezember 2010 dürfen Stoffe nur noch nach den neuen Vorschriften eingestuft und gekennzeichnet werden. Für Gemische wird die neue Einstufung und Kennzeichnung ab Mitte 2015 verbindlich. Vor 2010 bzw. 2015 können Stoffe bzw. Gemische bereits nach GHS gekennzeichnet werden, die bisherige Kennzeichnung darf für diese Produkte dann jedoch nicht mehr verwendet werden. Die Sicherheitsdatenblätter müssen für Stoffe ab der Einführung der neuen GHS-Kennzeichnung bis Mitte 2015 Angaben zur Einstufung nach dem neuen und alten System enthalten. Gemische können, müssen aber bis dahin nicht nach dem neuen System eingestuft werden.

Wir beraten und helfen Ihnen bei der Umstellung des Gefahrstoffkatasters und der Betriebsanweisungen.

 

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